Ein kleiner Überblick über die Praxis der Bremer Sozialbehörde in den letzten Monaten
Die Praxis der Umverteilung von Geflüchteten hat sich in Bremen unter der grünen Sozialsenatorin Stahmann im letzten Jahr 2021 massiv verschärft. Die Sozialbehörde setzt auf Umverteilung um jeden Preis und nimmt dabei bewusst in Kauf, dass junge Menschen in suizidale Krisen getrieben werden. Viele der Betroffenen sind bei Together-we-are-Bremen organisiert. Wir haben uns die Praxis der Sozialbehörde näher angeschaut. Die Ergebnisse sind schockierend. Aber lest selbst und verbreitet es weiter!
Vor einigen Monaten hatte sich die Beratungsstelle Fluchtraum an die Öffentlichkeit und die Behörden gewandt, um die Umverteilung von ca. 40 jungen Geflüchteten (inzwischen 35) zu verhindern [Siehe u.a. Berichterstattung in der taz oder www.fluchtraum-bremen.de]. Alle, so Fluchtraum, lebten seit mehr als einem Jahr, teilweise bis zu zwei Jahren in Bremen, seien hier in psychologischer Behandlung, besuchten Schulen – und sind dennoch von Umverteilung bedroht. Von der Sozialbehörde forderte Fluchtraum, diese spezifische Situation und die Schutzbedürftigkeit der Betroffenen anzuerkennen und auf deren Umverteilung zu verzichten.
Selbst das restriktive Aufenthaltsgesetz gesteht der Behörde bei Umverteilungsentscheidungen ein Ermessen zu. Wenn zwingende Gründe vorliegen, die einer Umverteilung entgegenstehen, kann die Behörde von der Umverteilung absehen. Dazu zählen u.a. psychische Erkrankungen und laufende Behandlungen. Die Sozialbehörde hat dieses Ermessen im letzten Jahr zunehmend zum Nachteil der Betroffenen und maximal restriktiv ausgelegt.
Umverteilung um jeden Preis – einige Fakten über die Entscheidungspraxis der Sozialbehörde:
- Verschärfung der Praxis: Seit Juni 2021 ist v.a. die der Sozialbehörde unterstellte ZASt für die Umverteilung zuständig. Vorher handelte es sich um ein zweistufiges Verfahren, an dem sowohl das Migrationsamt als auch die ZASt mit eigenen Entscheidungen beteiligt waren. [Hintergrund: Das Umverteilungsverfahren war bisher ein zweistufiges Verfahren: in einem ersten Schritt hat das Migrationsamt geprüft, ob es Gründe gibt, die gegen eine Umverteilung sprechen und diese dann ggf vefügt. In einem zweiten Schritt musste die ZASt prüfen, ob sogenannte Vollstreckungshindernisse vorliegen. Infolge eines Beschluss des OVG Bremen vom 23.06.2021 wurde die Zuständigkeit für die Prüfung von Gründen und Vollstreckungshindernissen, die gegen eine Umverteilung sprechen, in den Zuständigkeitsbereich der ZASt gelegt.] Seitdem die Zuständigkeit bei der grünen Sozialbehörde liegt, hat sich die Entscheidungpraxis massiv verschärft: In nahezu allen Fällen wird eine Umverteilung verfügt, zwingende Gründe für einen Verbleib in Bremen werden kaum noch anerkannt.
- Fachpersonen und Versorgungsstrukturen werden ignoriert: Die Sozialbehörde missachtet dabei systematisch die fachlich qualifizierten Einschätzungen von Psychiater:innen und Psycholog:innen unterschiedlicher städtischer psychosozialer Versorgungseinrichtungen (wie u.a. Kinder- und Jugendpsychiatrische Beratungsstelle des Gesundheitsamtes (KIPSY), Psychiatrische Behandlungszentren des Klinikverbundes Gesundheit Nord, Refugio Bremen, JungenBüro) sowie zahlreicher niedergelassener Therapeut:innen und Ärzt:innen. Deren ausgewiesene Fachexpertise hat für die Sozialbehörde in den Umverteilungsverfahren keine Bedeutung.
- Ungleichbehandlung: Dies ist eine deutliche und erhebliche Verschlechterung im Vergleich zu der Entscheidungspraxis der vergangenen Jahre. Fachlich qualifizierte psychologische oder psychiatrische Atteste, die noch vor einem Jahr vom Migrationsamt als ausreichend anerkannt wurden, um von einer Umverteilung abzusehen, werden von der Sozialbehörde nicht mehr berücksichtigt. Die Sozialbehörde legt das behördliche Ermessen maximal restriktiv und zu Ungunsten der behandlungsbedürftigen Betroffenen aus.
- Suizidale Krisen durch drohende Umverteilung: Von den 35 jungen Geflüchteten, die bereits mehr als ein Jahr in Bremen leben und immer noch von Umverteilung bedroht sind, mussten bereits sieben Personen wegen suizidaler Krisen stationär behandelt werden; eine weitere Person wurde nach der Mitteilung über die Umverteilung zur Krisenintervention an eine Tagesklinik angebunden. Bei mindestens einer Person ist der stationären Einweisung ein Suizidversuch vorausgegangen. Die Sozialbehörde hat nur in einem einzigen Fall von der Umverteilung abgesehen. Bei allen anderen soll die Umverteilung trotz bestehender, fachärztlich attestierter Suizidalität durchgesetzt werden.
- Umverteilung trotz positiver Gerichtsbeschlüsse: Bei zwei Personen hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen im Eilverfahren aufgrund der gesundheitlichen Situation sogenannte Vollstreckungshindernisse festgestellt – d.h. die Person kann nicht umverteilt werden. Bis vor einem Jahr hatten solche positiven Gerichtsbeschlüsse zur Folge, dass die ZASt den Zuweisungsbescheid und das Migrationsamt die Umverteilungsverfügung aufgehoben und die Betroffenen eine Duldung erteilt bekamen. Die Sozialbehörde hat die Praxis hier im letzten Jahr massiv verschärft. Sie hält trotz positiver Gerichtsbeschlüsse an der Umverteilung fest. Dies wird wie folgt begründet: Die Sozialbehörde „geht davon aus, dass der Kläger bei entsprechend fortgeführter fachärztlicher Behandlung in seinem Heilungsprozess derart stabilisiert wird, dass in absehbarer Zeit eine innerdeutsche Verteilung vollzogen werden kann. Ein Zeitraum von maximal sechs Monaten erscheint für die Überprüfung ausreichend“ (aus der Stellungnahme der Sozialbehörde an das Gericht). Diese Praxis verlängert nicht nur die Unsicherheit für die Betroffenen und leistet psychischen Krisen damit Vorschub, sondern entbehrt auch jedes Verständnisses für die Grundvoraussetzungen und Prinzipien einer erfolgreichen Psychotherapie.
- Entzug von Sozialleistungen in psychischer Krisensituation: Bei einer Person hat die Sozialbehörde trotz positivem OVG-Beschluss die Zahlung von Sozialleistungen eingestellt. Begründung: Die Person könne zwar wegen des Gerichtsbeschlusses nicht umverteilt werden, aber für Sozialleistungen und Krankenversicherung sei Bremen nicht mehr zuständig. Der Betroffene ist schwer traumatisiert und dringend auf gesundheitliche Versorgung angewiesen. Die Sozialbehörde lässt ihn dennoch ohne jede Leistungen und Versicherung. Bis heute hat er keine Leistungen erhalten.
- Für die Umverteilung geht die Sozialbehörde bis in die letzte Instanz: Bei einer der Personen, die nach der Mitteilung über die Umverteilung wegen akuter Suizidalität stationär aufgenommen werden mussten, hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden, dass die Umverteilung aufgehoben werden muss. Die Sozialbehörde akzeptierte diese gerichtliche Entscheidung nicht und hat dagegen Beschwerde vor dem OVG eingelegt. Der Betroffene ist laut der behandelnden Psychiaterin schwer traumatisiert und suizidal. Erst aufgrund des öffentlichen Drucks hat die Behörde ihre Beschwerde zurückgenommen. Bei einer anderen Person hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer mehrwöchigen stationären Behandlung im Klinikum Bremen Ost wegen akuter Suizidalität einen Vergleich vorgeschlagen (Sozialbehörde hebt Umverteilung auf und Betroffener trägt die Gerichtskosten). Die Sozialbehörde hat diesen Vergleich abgelehnt, wodurch das Verfahren weiter verschleppt wird und der Betroffene in Unsicherheit bleibt. Auch hier ist eine Verschärfung der Praxis deutlich erkennbar.
Falsche Behauptungen der Behörde
Die oben gelisteten Fakten machen deutlich, dass die Sozialbehörde unter grüner Leitung in der Umverteilungsfrage zur migrationspolitischen Hardlinerin geworden ist.
Dies wurde bereits Anfang 2020 besonders offensichtlich: Die Sozialbehörde hatte in einer Verwaltungsanweisung die Anwendung von Gewalt gegen unbegleitete Minderjährige in Form von Hand- und Fussfesselungen zur Durchsetzung von deren Umverteilung verfügt. Diese rechtswidrige Verwaltungsanweisung, die gegen das Gewaltverbot in der Jugendhilfe verstieß, rief bei Betroffenen und in Bremer Fachkreisen sowie bundesweit massive Kritik hervor. Aber es dauerte knapp zwei Jahre bis das Bremer Sozialressort eine neue Verwaltungsanweisung veröffentlichte, in der nun keine „Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gegen unbegleitete Minderjährige mehr angeordnet wird. Zukünftig lässt das Jugendamt also die ihnen schutzbefohlenen Jugendlichen nicht mehr in Fesseln legen, um ihren Widerstand gegen die Umverteilung in ein anderes Bundesland zu brechen. Doch an ihrem grundsätzlichen Kurs der Umverteilung um jeden Preis hält die Sozialbehörde weiter fest.
Ohne die massive Verschärfung der Entscheidungspraxis hätten die 35 Personen, auf die sich die Petition von Fluchtraum bezieht, längst eine Duldung in Bremen erhalten und viele der psychischen Krisen der letzten Wochen und Monate hätten vermieden werden können. Noch immer könnte die Sozialbehörde die Situation jederzeit entschärfen, in dem sie ihre örtliche Zuständigkeit in den 35 Verfahren erklärt. Dies ist rechtlich jederzeit und problemlos möglich. Die langen Aufenthaltszeiten von bis zu zwei Jahren, die Eingebundenheit in Schule oder Deutschkurse sowie die fachärztlich attestierten psychischen Erkrankungen und laufenden Behandlungen reichen auch rein rechtlich betrachtet aus, um zwingende Gründe für den Verbleib in Bremen zu begründen. Dennoch trägt die Sozialbehörde dieser Realität nicht Rechnung und schiebt dabei vermeintlich rechtliche Hindernisse vor.
Wir haben uns diese Behauptungen des Sozialressorts angesehen und halten dem entgegen:
- Anhängige Verfahren In ihrer Pressemitteilung vom 11.01.2022 schreibt die Sozialbehörde: „In der Überzahl der vorgetragenen Fälle ist aber die gerichtliche Klärung noch nicht abgeschlossen.“ Die Verfahren müssten abgewartet werden. Das ist falsch. Die Behörde kann jederzeit die Übernahme der örtlichen Zuständigkeit erklären und damit das Gerichtsverfahren vorzeitig beenden. Denn es sind ja die Betroffenen, die vor Gericht gegangen sind, um die Bescheide der Behörde anzufechten – und nicht andersherum. Möglich wäre das Angebot eines Vergleichs oder die Änderung der behördlichen Bewertung, z.B. aufgrund der neu eingebrachten Atteste.
- Gerichtsbeschlüsse
seien rechtlich bindend
In
einigen Verfahren gab es bereits negative Gerichtsbeschlüsse.
Teilweise hängen noch Hauptsacheverfahren an, lediglich
bei drei
Personen sind die
rechtlichen
Verfahren abgeschlossen.
Das bedeutet jedoch nicht – wie von der Sozialbehörde behauptet – dass sie ihre eigenen Umverteilungsbescheide deshalb nicht mehr aufheben könnte. Denn selbst bei negativen Gerichtsbeschlüssen kann die Behörde selbstverständlich ihre Entscheidung auf Grundlage einer neuen Bewertung oder neuer Gründe ändern und ihren Bescheid rückwirkend aufheben, wie § 49 VwvfG ausführt: „Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden […].“ Ein Gerichtsbeschluss besagt lediglich, dass der Kläger die Behörde nicht dazu verpflichten kann, die Umverteilung aufzuheben. Der Beschluss besagt jedoch nicht, dass die Behörde die Umverteilung ihrerseits nicht aufheben darf. Das Sozialressort kann also selbstverständlich jederzeit (z.B. aufgrund der Vorlage neuer aktueller Atteste) seine eigene Entscheidung abändern.
-
Ungleichbehandlung
Eines
der am häufigsten
vorgebrachten Behauptungen ist
das einer angeblichen
Ungleichbehandlung. Wenn
auf die Forderung nach dem
Verbleib der ca. 35
Betroffenen eingegangen
werde, bedeute dies eine Ungleichbehandlung für andere Personen.
Auch diese Aussage der Sozialbehörde führt bewusst in die Irre. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist die zugespitzte aktuelle Situation erst dadurch entstanden, dass die Behörden (und teilweise die Verwaltungsgerichte) ihre Entscheidungspraxis im letzten Jahr massiv verschlechtert haben. Wären die Betroffenen ein bis zwei Jahre früher nach Bremen gekommen, hätten sie längst eine Duldung erhalten. Grund für diese behördliche und gerichtliche Ungleichbehandlung ist ein altbekanntes Muster: Wenn zu viele Personen unter das gesetzlich vorgesehene Ermessen fallen, wird das Ermessen zu Ungunsten der Betroffenen reduziert. Wenn zu viele Personen unter massiven Traumafolgestörungen leiden, wird nicht bei entsprechend vielen Menschen von der Umverteilung abgesehen, sondern die Kriterien zur Anerkennung von gesundheitlichen Gründen werden verschärft.
- Versorgung
ist auch nach der Umverteilung gegeben
In
fast allen Umverteilungsbescheiden, aber auch
in einigen
Gerichtsbeschlüssen wird behauptet,
dass die Betroffenen nach der Umverteilung wieder eine
psychologische/ psychiatrische
Behandlung aufnehmen und
sich dadurch stabilisieren könnten.
Dabei wird auf
das rein
objektive Vorhandensein von
Behandlungsmöglichkeiten
am Zielort der Umverteilung
verwiesen, wie
z.B. Listen von niedergelassenen Psychotherapeut:innen im Umkreis.
Die reale Situation und Erfahrung zeigt jedoch, dass die Möglichkeit einer psychosozialen Versorgung faktisch nicht besteht. Im Erstaufnahmezentrum in Oerbke leben bis zu 1.250 Menschen. Das Lager liegt 2 km von der nächsten Bushaltestelle entfernt. Maximale Aufenthaltsdauer in den Erstaufnahmeeinrichtungen sind 18 Monate. Viele der niedergelassenen Psychotherapeut:innen haben monatelange Wartelisten, bieten nur Behandlungen in deutscher Sprache an oder sind nicht traumatherapeutisch ausgebildet.
- Diffamierung der Betroffenen
Einen Tag nach der Übergabe der Petition „Hiergeblieben – Bleiberecht statt Umverteilung!“ veröffentlichte die Sozialbehörde eine Pressemitteilung, in der sie die Betroffenen als Lügner diffamiert. So wird in der Pressemitteilung betont, die meisten der Betroffenen „hätten Schutz der Kinder- und Jugendhilfe angestrebt“ und „wahrheitswidrig behauptet, sie seien minderjährig“. Dabei verweist die Sozialbehörde auf Ergebnisse von medizinischen Altersuntersuchungen. In einem Fall hätten Ärzte bestätigt, dass eine Person 29 Jahre alt sei, die sich als 16-jährig ausgegeben habe.
Mit diesen Verlautbarungen zielt die Behörde darauf ab, die Betroffenen zu diffamieren und deren Forderung nach einem Bleiberecht zu delegitimieren. Dabei weiß auch die Sozialbehörde, dass es keine wissenschaftlich gesicherten Methoden gibt, das Alter einer Person genau zu bestimmen und insofern alle fiktiven Altersvergaben durch die Behörden äußerst fragwürdig sind. Die medizinischen Altersuntersuchungen sind nicht nur ethisch unvertretbar und werden auch von der Ethikkommission der Bundesärztekammer deshalb abgelehnt sondern sind wissenschaftlich auch höchst umstritten. Auch in den Klageverfahren wird ausschließlich nach Aktenlage entschieden – vorgelegte Geburtsurkunden, Schulzeugnisse oder selbst Nationalpässe werden meist nicht anerkannt. Den Betroffenen wird also jede Möglichkeit genommen, das eigene Alter nachzuweisen. Bei unseren Recherchen haben wir zudem kein Ergebnis einer medizinischen Altersfeststellung gefunden, das eine Person auf 29 Jahre eingestuft hätte. Es ist also davon auszugehen, dass sich die Sozialbehörde bei ihrer Behauptung in der Pressemitteilung auf ihre eigenen – noch absurderen – Altersfestsetzungen durch Verwaltungsangestellte im Amt für Soziale Dienste bezieht und mit dem Verweis auf vermeintlich medizinische Ergebnisse versucht, die Glaubwürdigkeit der Betroffenen infrage zu stellen.
All diese Fakten zeigen deutlich:
Die Sozialbehörde unter Leitung der grünen Senatorin Stahmann ignoriert in ihrer Entscheidungspraxis der „Umverteilung um jeden Preis“ die soziale und gesundheitliche Situation der Betroffenen und gefährdet sehenden Auges deren psychische und physische Unversehrtheit.
Auf die berechtigten Forderungen nach Anerkennung der Lebensrealitäten und der Menschenrechte der Betroffenen reagiert das Sozialressort mit Diffamierung, Falschbehauptungen und Entrechtung.
Together-we-are-Bremen stellt sich dieser menschenverachtenden Praxis entgegen und fordert ein Bleiberecht für die Betroffenen!
Wenn ihr uns dabei unterstützen wollt, schreibt der Sozialbehörde, kommt zu den Aktionen, macht ein öffentliches Statement, positioniert euch dort, wo ihr arbeitet oder aktiv seid …
Ihr erreicht uns unter: shut-down-gottlieb-daimler@free-migration.org